Sudienfonds für besondere Notlagen

Richtlinien für die Vergabe der Mittel aus dem "Studienfonds für besondere Notlagen" der Brüder- und Schwesternschaft des Rauhen Hauses (gültig Sommersemester 2010)

1. Soweit Mittel vorhanden sind, werden zinslose Darlehen in Höhe bis zu EURO 410,00 monatlich gewährt.

Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

2. Mittel aus dem Studienfonds werden nur an Antragsteller gewährt, die an der Ev. Hochschule für Soziale Arbeit und Diakonie der Diakonenanstalt des Rauhen Hauses studieren.

3. Das Antragsformular ist im Diakonenbüro erhältlich.

Die Anträge sind jeweils bis zum 15. Januar bzw. 15. Juni an den Konviktmeister/die Konviktmeisterin – als Vorsitzendem/Vorsitzender des Vergabeausschusses – zu stellen. Später eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.

4. Die Gewährung erfolgt jeweils für ein Semester.

5. Eine Verlängerung der Förderung ist möglich. Sie ist bis zur nächsten Antragsfrist mit Angabe etwaiger Veränderungen der wirtschaftlichen Situation schriftlich zu beantragen.

6. Eine Förderung kann erfolgen

- im 3. Semester für die Monate September – Februar

- im 4. Semester (Vollzeitpraktikum) für die Monate März- Juli

- im 5. Semester für die Monate Oktober – Januar

- im 6. Semester für die Monate April – August

Eine Förderung ist i.d.R. auf das grundständige BA-Studium während des 3. bis 6. Semesters begrenzt.

7. Die Gesamtförderung soll i. d. R. EURO 5.500,00 nicht übersteigen.

8. Der/die AntragstellerIn hat schriftlich seine/ihre finanzielle Situation darzulegen (Miete, Nebenkosten, Fahrtkosten u. a. sowie die Einnahmen). Außerdem ist schriftlich zu begründen, warum andere Finanzierungsmöglichkeiten (z. B. Unterhalt der Eltern, BAFöG usw.) nicht infrage kommen.

9. Ab dem Zeitpunkt der ersten Mittelgewährung ist der/die Darlehensnehmer/in verpflichtet, jede Adressenänderung dem Diakonenbüro des Rauhen Hauses schriftlich mitzuteilen. Kommt die Darlehensnehmerin/der Darlehensnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, muss sie/er die Kosten der Adressenermittlung tragen. Diese Verpflichtung besteht so lange, bis das Darlehen volls tändig getilgt ist.

10. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt in monatlichen Raten von EURO 120,00. Die Rückzahlungspflicht beginnt mit dem Monat, der auf die Beendigung des Studiums an der Ev. Hochschule für Soziale Arbeit und Diakonie der Diakonenanstalt des Rauhen Hauses (Datum der Exmatrikulation) folgt, spätestens aber ein Jahr nach Ende der Regelstudienzeit.

In begründeten Fällen können auf schriftlichen Antrag die Rückzahlungsfristen und die Höhe der Raten anders festgelegt werden.

Diese Richtlinien wurden vom Vergabeausschuss des Studienfonds für besondere Notlagen am 3. September 2009 beschlossen und treten zum Sommersemester 2010 in Kraft.

Hamburg, den 3. September 2009

Ev. Hochschule für Soziale Arbeit & Diakonie